Im Homecare Bereich stellen wir bei ts medicare die Versorgung von Tracheostoma-, Stoma-, und Inkontinenz-Patienten mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln sicher.
Unsere geschulten Fachkräfte stehen unseren Patienten jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und sichern die benötigte medizinische Versorgung in diesen Bereichen. Eine schnelle Lieferung der vom Patienten bestellten Hilfsmittel ist jederzeit sichergestellt. Mit einer qualifizierten Wundversorgung, vor allem bei chronisch, schmerzenden Wunden und eventuell benötigter enteralen-, oder parenteralen Ernährung möchten wir die Lebensqualität unserer Patienten verbessern.
Wir begleiten unsere Patienten im Laufe ihrer Therapien bei allen Problemen und Herausforderungen rund um ihre medizinische Versorgung und leiten alle Patienten geschult an, um sich rundum sicher und wohl zu fühlen. Auch die Familie und die Angehörigen unserer Patienten werden von unseren Spezialisten gern allumfassend aufgeklärt und unterstützt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern auch telefonisch, oder per E-Mail zur Verfügung.
Unsere Leistungen
Gut zu Wissen:
Zahlung
sofern der Patient nicht zuzahlungsbefreit ist, fallen gesetzliche Zahlungsgebühren an, die zuständige Krankenkasse abgeführt werden
- Bei Rezepten für Stoma- und/oder Kontinenzversorgung sind dies jeweils 10 Prozent des Rezeptwertes, maximal jedoch 10 Euro pro Monat und Versorgungsart.
- Bei Rezepten für Wundversorgung sind es 10 Prozent pro Artikel, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro pro Monat und je Indikation.
- Pauschalversorgungen müssen mit 10 Euro pro Monat zugezahlt werden, unabhängig davon, ob in jedem Monat eine Lieferung ausgelöst wurde oder nicht.
Eine vom Patienten erteilte SEPA-Lastschrift hilft dabei, einfach und unkompliziert die regelmäßig anfallenden Zuzahlungsgebühren für die Krankenkasse zu begleichen. Andernfalls muss der Betrag jeder einzelnen Zuzahlungsrechnung manuell überwiesen werden.
Von der Zuzahlung sind befreit oder können sich befreien lassen:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Versicherte, die mehr als 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel ausgeben.
- Chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, müssen nur bis zu 1 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für Eigenanteile und Zuzahlungen aufbringen. Übersteigen die Zuzahlungen die jeweilige Belastungsgrenze, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die der Situation entsprechende Zuzahlungsbefreiung kann bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Nach Bewilligung der Befreiung erhält der Patient von seiner Krankenkasse einen Befreiungsausweis, der uns in Kopie zukommen muss. Andernfalls müssen weiterhin Zuzahlungsrechnungen verschickt werden.
Die Befreiungen sind nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig.
Empfehlung:
Beantragen Sie schon zum Jahresende eine erneute Befreiung für das nächste Jahr..
Das richtige Rezept
Die ärztliche Verordnung (das Rezept) ist die rechtliche Grundlage für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Zur Abrechnung mit den Krankenkassen müssen bestimmte Dinge bei Hilfsmittelverordnung beachtet werden.
Der gesetzlich Versicherte muss der Zuzahlungspflicht für medizinisch notwendige Produkte unterliegen.
Das Rezept darf nicht älter als 28 Tage sein.
Folgende Informationen müssen zwingend auf Ihrem Rezept stehen:
- Die Anzahl der benötigten Hilfsmittel.
Im optimalen Fall ist ersichtlich, welche Stückzahl genau verordnet wurde (z.B. 2 x 5 Stück). - Eine eindeutige Bezeichnung der Produktart.
- Die vom Arzt festgestellte Diagnose.
- Maximal drei Artikel pro Rezept.
- Der Verordnungszeitraum (z.B. ein Monat oder mehr).
- Getrennte Rezepte für Hilfsmittel (z.B. Stoma- oder Inkontinenzprodukte) und Verbandmittel (Wundprodukte), da diese bei unterschiedlichen Stellen der Krankenkassen abgerechnet werden.
- Unterschrift, Datum und Stempel des Arztes, auch bei nachträglichen handschriftlichen Änderungen des Arztes.
Einige Krankenkassen haben für Produkte Mengenbeschränkungen bzw. erstatten einige Produkte nicht, da diese aus Sicht der jeweiligen Krankenkasse medizinisch nicht notwendig sind. Geht der Bedarf über die Mengenbeschränkungen hinaus, muss eine medizinische Begründung vom behandelnden Arzt oder dem jeweiligen medizinischen Berater vorliegen.
Die endgültige Entscheidung bezüglich einer Kostenübernahme liegt aber bei der jeweiligen Krankenkasse.
Hilfsmittelpauschale – so geht Versorgung noch einfacher
In einigen Versorgungsbereichen wie der Stomaversorgung gibt es die Option einer Hilfsmittelpauschale. Die Hilfsmittelpauschale für Stomaträger und für die ableitende Kontinenzversorgung vereinfacht die Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs.
Eine Hilfsmittelpauschale gilt wenn zwischen der jeweiligen Krankenkasse und ts medicare eine sogenannte Fallpauschale vereinbart worden ist. Diese Pauschale stellt die Qualität der Versorgung mit Hilfsmitteln dauerhaft sicher, und der Patient muss nicht immer wieder ein neues Rezept von seinem behandelnden Arzt besorgen.
Für Stomaträger
Hilfsmittelpauschalen werden bei einer Erstversorgung in der Regel für einen Zeitraum von einem oder drei Monaten genehmigt, bei temporären Anlagen in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten und bei permanenten Anlagen in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Für ableitende Kontinenzversorgung
Hilfsmittelpauschalen werden bei einer Erstversorgung in der Regel für einen Zeitraum von einem oder drei Monaten genehmigt, im weiteren Verlauf für sechs Monate.
In dieser Zeit erhalten die Patienten nach Absprache mit uns die benötigten Hilfsmittel automatisch – immer für einen bestimmten Versorgungszeitraum von z.B. drei Monaten – ohne eine erneute Rezeptvorlage oder Bestellung.
Bestellung
… entweder über unsere betreuenden Spezialisten (Rezeptabgabe) oder per Einsendung des Rezeptes an ts medicare.